

Clan MacKay Germany
Society zur Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Schottland
zum Zweck der geschichtlichen Forschung, Bildung und Förderung der schottischen Kultur, Geschichte und Brauchtum.
Mit dem Ziel Mitbürger zur aktiven Unterstützung und Teilnahme am kulturellen Leben zu gewinnen.
Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Society hat den Namen Clan MacKay Society Germany
(2) Der Sitz in: 48727 Billerbeck
§ 2 Zweck der Society
(1) Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Schottland zum Zweck
der geschichtlichen Forschung, Bildung und Förderung der schottischen Kultur, Geschichte und Brauchtum.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland u. Schottland
b) die Förderung von Bildungs- und kulturellen Veranstaltungen
c) der Bevölkerung schottisches Brauchtum zu vermitteln
d) die Förderung von sportlichen Veranstaltungen
e) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu
vermeiden.
§ 3 Die Grundsätze der Vereinigung
Die Vereinigung ist überparteilich sowie politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Ihre Arbeit bezieht sich nicht auf eine Wirksamkeit im Sinne einer bestimmten politischen
Partei, sondern auf gesellschaftliche und kulturelle Informationen im allgemeinen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Society verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 5 Die Aufgaben der Society
(1) Darüber hinaus hat der Society folgende Aufgaben:
a) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
b) die Durchführung von traditionellen Tanzveranstaltungen
c) die Durchführung von schottischen Sportveranstaltungen
d) die Durchführung von Bildungsreisen und Bildungsveranstaltungen
§ 6 Der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft im Clan
(1) Aufnahme
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden und bleiben,
die an den Zielen und Zwecken der Society verantwortlich auf Dauer und regelmäßig
mitwirkt. Personen müssen mindestens Volljährig sein.
b) Die Aufnahme ist schriftlich zu dokumentieren und mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht
anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
c) Mit der Aufnahme in die Gemeinschaft stehen den Mitgliedern alle allgemeinen
Mitgliedsrechte zu.
d) Die Society kann durch Beschluss des Clanrates Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber der Society. Er wird dann sofort gültig.
c) Ein Mitglied kann auch aus der Society ausgeschlossen werden gegen die
Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen der Society sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen wiederholt verstößt, durch sein Verhalten die
Gemeinschaft und das Gemeinschaftsleben in erheblicher Weise stört oder behindert.
d) Über die Ausschließung entscheidet, nach Anhörung, der Clanrat.
§ 7 Die Organe des Clan MacKay
(1) Die Organe der Society sind:
a) die einberufene Clanversammlung und Veranstaltungen
b) der Chief des Clan MacKay Germany
c) der Clanrat
§ 8 Die Clanversammlung und ihre Aufgaben
(1) Die Clanversammlung ist einzuberufen, wenn es das Claninteresse erfordert,
Clanversammlungen sind durch den Clanchief, im Verhinderungsfalle durchdem Clanrat
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Clanversammlung beschließt in Angelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Ihr obliegen vor allem: Entgegennahme des Tätigkeitsberichte des Clanrats
§9 Der Clanrat
Der Vorstand setzt aus fachlich qualifizierten Mitgliedern der Society Clanräte ein. Sie
beraten den Chief und die Clanräte bei öffentlichen Veranstaltungen der Society. Für seine Tätigkeit
gibt sich der Clanrat eine Geschäftsordnung. Die Mitgliederzahl des Clanrats ist auf 3
Mitglieder begrenzt. Mitglieder des Clanrates haben ein Vorschlagsrecht.
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